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Rosenscheune
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 13.09.2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Design-Leistungen (insbesondere Logodesign und Markenidentität) zwischen Maximilian Rosen (Rosen Datentechnik, nachfolgend „Auftragnehmer") und dem jeweiligen Auftraggeber.

Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

2. Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot in Textform (z.B. per E-Mail) annimmt oder der Auftragnehmer den Auftrag in Textform bestätigt.

Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Texte, Bild- und Markenmaterialien rechtzeitig und vollständig zur Verfügung und gibt Rückmeldungen zu vorgelegten Entwürfen in angemessener Frist. Verzögerungen, die auf verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

Stellt der Auftraggeber eigenes Material (z.B. Fotos, Schriftzüge, bestehende Logos) zur Verfügung, sichert er zu, zu dessen Nutzung berechtigt zu sein. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Rechtsverletzung durch dieses Material beruhen, sofern der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

4. Korrekturschleifen und Gestaltungsfreiheit

Im vereinbarten Preis sind bis zu zwei Korrekturschleifenenthalten. Eine Korrekturschleife umfasst die gesammelte Rückmeldung des Auftraggebers zu einem vorgelegten Entwurf und die darauf beruhende Überarbeitung durch den Auftragnehmer.

Weitere Änderungswünsche sowie grundlegende Konzeptänderungen nach Freigabe eines Entwurfs werden gesondert nach Aufwand berechnet. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vorab über den voraussichtlichen Mehraufwand; die Mehrarbeit beginnt erst nach Zustimmung des Auftraggebers.

Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Abweichende Vorstellungen des Auftraggebers über die künstlerische oder gestalterische Umsetzung stellen für sich genommen keinen Mangel dar, sofern der Entwurf den vereinbarten Vorgaben entspricht.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Es gilt die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Vergütung. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Rechnung wird nach Fertigstellung und Abnahme der vereinbarten Leistung gestellt. Sie ist, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6. Nutzungsrechte

Die Einräumung von Nutzungsrechten steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Bis dahin ist eine Nutzung, Veröffentlichung oder Bearbeitung der Entwürfe und Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber nicht gestattet.

Mit vollständigem Zahlungseingang räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an dem final abgenommenen Arbeitsergebnis ein ausschließliches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Dieses umfasst insbesondere:

  • die Vervielfältigung und Verbreitung in Druckerzeugnissen, auf Textilien, Merchandise, Fahrzeugen, Schildern und sonstigen Werbemitteln,
  • die öffentliche Zugänglichmachung und Nutzung in digitalen Medien, insbesondere auf Websites, in sozialen Netzwerken und in Apps,
  • die Bearbeitung und Weiterentwicklung des Arbeitsergebnisses,
  • die Anmeldung und Eintragung als Marke oder Design,
  • die Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte und die Einräumung weiterer Nutzungsrechte an Dritte.

Nicht umfasst sind Rechte an Zwischenentwürfen und nicht ausgewählten Varianten; diese verbleiben beim Auftragnehmer.

Das Urheberrecht als solches ist nach § 29 Abs. 1 UrhG nicht übertragbar und verbleibt beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer verzichtet darauf, am Arbeitsergebnis selbst als Urheber genannt zu werden.

7. Marken- und Kennzeichenrechte Dritter

Der Auftragnehmer entwickelt das Arbeitsergebnis eigenständig. Eine Recherche oder Prüfung, ob das Arbeitsergebnis mit Marken-, Design- oder sonstigen Kennzeichenrechten Dritter kollidiert oder als Marke eintragungsfähig ist, ist nicht Bestandteil des Auftrags, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dem Auftraggeber wird empfohlen, vor der Verwendung oder Anmeldung eine entsprechende Recherche durchführen zu lassen.

8. Referenznutzung

Der Auftragnehmer darf das fertiggestellte Arbeitsergebnis zu Zwecken der Eigenwerbung (z.B. auf der eigenen Website, in einem Portfolio oder in sozialen Medien) unter Nennung des Auftraggebers als Referenz zeigen. Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit in Textform widersprechen; bereits erstellte Drucksachen sind davon nicht betroffen.

9. Termine

Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.

Verzögert sich die Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, Krankheit, höhere Gewalt), verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit.

10. Abnahme und Mängelrechte

Der Auftraggeber nimmt das fertiggestellte Arbeitsergebnis ab, sofern es vertragsgemäß ist; die ausdrückliche Freigabe des finalen Entwurfs gilt als Abnahme. Im Übrigen gilt § 640 BGB, einschließlich der Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB.

Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB).

11. Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Fall der Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

12. Kündigung

Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen (§ 648 BGB). In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart. Es wird vermutet, dass dem Auftragnehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zustehen.

Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt.

13. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers (Wartmannsroth). Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).